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§1 Name und Sitz
Der am 6. Februar 1983 in Marburg/Lahn gegründete Tenniskreis Marburg führt den Namen
"Tenniskreis Marburg e.V. im HTV"
Er hat seinen Sitz in Kirchhain und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Kirchhain eingetragen.
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§2 Zugehörigkeit zum Hessischen Tennisverband e.V.
Der Tenniskreis Marburg e.V. gehört dem Hessischen Tennisverband und dem Tennisbezirk Marburg e.V. an und ist eine Verwaltungsstelle des Verbandes. Die Beziehungen der Tenniskreise zum Hessischen Tennisverband und dem Tennisbezirk Marburg e.V. sind in der Satzung des Verbandes im (HTV) geregelt. Es gilt übrigen § 2 Der Satzung des HTV.
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§3 Zweck des Vereins
Der Tenniskreis Marburg e.V. ist als selbständiger Kreis im Bereich des HTV verpflichtet, den Tennissport zu fördern und befugt, die gemeinschaftlichen, den Tennissport betreffenden Interessen seiner Mitgliedsvereine wahrzunehmen. Zu seinen speziellen Aufgaben gehört die Ausrichtung von Veranstaltungen auf Kreisebene und die Förderung des Jugendsports auf Kreisebene. Der Tenniskreis betätigt sich im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des HTV und des zuständigen Bezirks, er beachtet die Richtlinien des HTV-Verbandsausschusses und wahrt die Belange des HTV.
Der Tenniskreis und seine Mitglieder beteiligen sich an Maßnahmen und Veranstaltungen des HTV zur Förderung seiner Ziele.
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§4 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die im Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Tenniskreises Marburg e.V. ist das Kalenderjahr.
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§6 Mitgliedschaft
- Ordentliche Mitglieder können nur Mitglieder des HTV sein.
- Die Mitglieder des Kreises werden ihm vom Vorstand des zuständigen Bezirks zugewiesen.
Ihre Aufnahme im Kreis gilt mit der Aufnahme in den HTV und der Zuweisung als bewirkt.
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§7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft eines Vereins im HTV und dem zuständigen Bezirk erlischt mit der Beendigung seiner Mitgliedschaft im HTV. Insoweit gilt §8 der Satzung des HTV.
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§8 Beiträge
Der Tenniskreis Marburg e.V. erhebt keine selbständigen Beiträge. Sein Beitragsanteil wird ihm vom HTV zugewiesen. Der Tenniskreis kann Umlagen erheben. Eine Umlage kann nicht öfter als einmal jährlich und – unter Berücksichtigung einer eventuellen Umlage des Bezirkes – auch nur bis zur Höhe des Beitrages an den HTV erhoben werden. Über die Höhe und Zahlungsweise beschließt die Mitgliedsversammlung mit 2/3 Mehrheit.
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§9 Die Organe des Tenniskreises sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
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§10 Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreises und muss jährlich nach Möglichkeit in den ersten beiden Monaten eines jeden Jahres zusammentreten. Sie ist vom Vorstand mindestens 2 Wochen vorher schriftlich einzuberufen.
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Den Tagungsort bestimmt der Vorstand.
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Die Mitgliederversammlung besteht aus je einem Vertreter eines Mitgliedsvereins.
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Jedes anwesende vertretungsberechtigte Mitglied eines Mitgliedsvereins hat in der Mitgliederversammlung Stimmrecht. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
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Mitgliedsvereine haben Stimmrecht
- bis 150 Mitglieder
- 1 Stimme
- von 151 – 350 Mitgliedern
- 2 Stimmen
- von 351 – 600 Mitgliedern
- 3 Stimmen
- von 601 Mitgliedern an
- 4 Stimmen
Maßgeblich ist der Mitgliederbestand, der dem Schatzmeister des HTV bei der letzten Bestandserhebung als Mitgliederbestand des Mitgliedsvereins bzw. seiner Tennisabteilung gemeldet worden ist.
Die Ausübung des Stimmrechts erfolgt in der Regel durch ein Vorstandsmitglied eines Mitgliedsvereins oder seiner Tennisabteilung. Ein Stimmberechtigter darf nur einen Verein vertreten. Ein NichtVorstandsmitglied muss eine Vollmacht des Vorstandes vorweisen.
Einem Nicht-Vereinsmitglied kann die Ausübung des Stimmrechts nicht übertragen werden. Jeder Mitgliedsverein hat das Recht, durch ein vertretungsberechtigtes Mitglied an Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und an Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung seines Stimmrechts mitzuwirken.
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Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet einfache Stimmenmehrheit.
Unter einfacher Stimmenmehrheit ist eine Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt, als die Hälfte der abgegebenen Stimmen. Die sich der Stimme enthaltenden Mitglieder sind nicht mitzuzählen; sie werden wie Abwesende behandelt. Ebenso sind abgegebene ungültige und unbeschriftete Stimmen nicht zu berücksichtigen.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
2/3 Mehrheit ist erforderlich bei
- Zulassung von Dringlichkeitsanträgen,
- Misstrauensanträgen gegenüber dem Vorstand oder einem seiner Mitglieder
3/4 Mehrheit ist erforderlich bei Satzungsänderungen
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Die Mitgliederversammlung nimmt die Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer entgegen.
Sie beschließt über die Entlastung des Vorstandes durch Akklamation. Diese Abstimmung hat geheim zu erfolgen, wenn es von 1/5 der in der Mitgliederversammlung vertretenen Stimmen beantragt wird. Die Entlastung wird von einer von der Mitgliederversammlung bestimmten Person, die nicht dem Vorstand angehören darf, durchgeführt.
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Die Mitgliederversammlung wählt der Vorstand für jeweils 2 Jahre. Die Wahl des Vorsitzenden wird von einer von der Mitgliederversammlung bestimmten Person geleitet. Die Wahl im übrigen leitet der Vorsitzende.
Wahlen erfolgen durch geheime Abstimmung, wenn mehr als 1 Kandidat zur Wahl ansteht, oder wenn geheime Abstimmung beantragt wird.
Gewählt ist, wer die einfache Stimmenmehrheit erhält.
Unter einfacher Stimmenmehrheit ist eine Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt, als die Hälfte der abgegebenen Stimmen. Die sich der Stimme enthaltenden Mitglieder sind nicht mitzuzählen; sie werden wie Abwesende behandelt.
Ebenso sind abgegebene ungültige oder unbeschriftete Stimmen nicht zu berücksichtigen.
Erreicht kein Bewerber im 1. Wahlgang die einfache Stimmenmehrheit, so findet ein 2. Wahlgang statt. Bei diesem können neue Bewerber vorgeschlagen werden.
Ergibt sich auch dann keine einfache Stimmenmehrheit, so kommen die beiden Bewerber mit der höchsten Stimmzahl in die engere Wahl (Stichwahl). Wird in der Stichwahl wegen Stimmengleichheit kein Ergebnis erzielt, so entscheidet das Los. Das Los zieht der von der Mitgliederversammlung bestimmte Vorsitzende des Wahlausschusses.
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Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung können gestellt werden von
- jedem Mitgliedsverein
- dem Vorsitzenden der Satzungskommission des Hessischen Tennisverbandes oder seinem Vertreter
Anträge sind mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntzumachen und sind dem Kreisvorstand bis zum Ende eines jeden Geschäftsjahres einzureichen. Später eingehende Anträge können bis zur folgenden Mitgliederversammlung zurückgestellt werden.
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Dringlichkeitsanträge können mit einer 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder auf die Tagesordnung genommen werden. Dringlichkeitsanträge, die eine Satzungsänderung beinhalten oder bedingen, sind unzulässig.
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Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand aufgestellt. Sie muss mindestens folgende Punkte enthalten:
- Feststellung der Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung und Feststellung der anwesenden Stimmen,
- Berichte des Vorstandes,
- Berichte der Kassenprüfer,
- Entlastung des Vorstandes,
- Wahlen – alle 2 Jahre – ,
- Haushaltsplan für das laufende Geschäftsjahr,
- Anträge (soweit welche vorliegen).
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Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der die gefassten Beschlüsse wörtlich wiederzugeben sind. Die Niederschrift ist innerhalb eines Monats nach der Mitgliederversammlung zu fertigen und vom Vorsitzenden und Protokollführer zu unterzeichnen.
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Außer der ordentlichen Mitgliederversammlung sind außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen
- aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes,
- wenn sie von mindestens 1/5 der Vereine schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt werden,
- oder auf Anordnung des Vorstandes des HTV.
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§11 Der Vorstand
Dem Vorstand gehören an
- der Vorsitzende,
- der stellv. Vorsitzende,
- der Schatzmeister,
- der Kreissportwart,
- der Jugendwart,
- der Schriftführer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter jeweils gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes im Sinne des 26 § BGB.
Der Vorstand wird vom Vorsitzenden einberufen. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
Der Vorstand vertritt den Kreis in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Satzung, Ordnungen und Richtlinien des HTV.
Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist unzulässig. Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die Inhaber der Ämter haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen. Die Höhe des Anspruchs auf Auslagenersatz regelt der Verbandsausschuss des HTV.
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§12
Bei Notwendigkeit bilden die Kreise einen Sport- und Jugendausschuss.
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§13 Kassenprüfer
Die Kassenprüferkommission besteht aus 2 Mitgliedern, die durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt werden. Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung darüber Bericht zu erstatten.
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§14 Satzungsänderungen
Die vom Verbandsausschuss des HTV zur Wahrung der Einheitlichkeit im HTV festgelegte Mustersatzung stellt eine Mindesterfordernis für Kreissatzung dar. Anträge auf Satzungsänderung können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Sie werden vom Vorstand geprüft und der Mitgliederver sammlung vorgelegt. Diese entscheidet mit 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ein so gefasster Beschluss wird erst wirksam, wenn er vom HTV-Verbandsausschuss sowie dem Vorstand des HTV genehmigt ist.
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§15 Auflösung
Die Auflösung des Tenniskreises Marburg e.V. kann nur durch eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen.
Im Fall der Auflösung bleibt der Vorstand als Liquidat im Amt.
Bei Auflösung des Kreises oder bei Wegfall seines gemeinnützigen Zwecks fällt das Vermögen des Kreises an den zuständigen Bezirk, der es ausschließlich zur Erfüllung gemeinnütziger Aufgaben zur Förderung des Tennissports zu verwenden hat.
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§16 Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dieser Satzung ergebenen Rechte und Pflichten als Kreismitglieder ist Marburg.