Neue Corona-Schutzverordnung und Eskalationsstufenplan: Das ist zu beachten!
Am 17. August hat das Corona-Kabinett des Landes Hessen eine neue Coronavirus-Schutzverordnung (CoSchuV) verabschiedet. Darüber hinaus hat man mit einem Präventions- und Eskalationskonzept zur Eindämmung der weiteren Ausbreitung von SARS-CoV-2 in Hessen einen Stufenplan eingeführt, der die lokalen Behörden befugt, über die Coronavirus-Schutzverordnung hinausgehende, strengere Maßnahmen anzuordnen.
Dies gilt insbesondere ab einer regionalen 7-Tages-Inzidenz von mehr als 35.
Die neuen Regelungen gelten vorerst bis zum 16. September 2021.
Grundsätzlich hat sich für den Sport nichts geändert. Denn nach § 20 neuen CoSchuV bleibt der Freizeit- und Amateursport auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen vollumfänglich erlaubt – allerdings nur bis zu einer 7-Tages-Inzidenz von unter 35.
Da mittlerweile die Mehrheit aller hessischen Landkreise eine 7-Tages-Inzidenz von über 35 erreicht hat, greifen in diesen Kreisen bereits die ersten strengeren Regelungen gemäß des hessischen Präventions- und Eskalationskonzepts – mit Auswirkungen auf den Sportbetrieb. In welcher Stufe sich Ihr Kreis befindet finden Sie hier: https://soziales.hessen.de/gesundheit/corona-in-hessen/das-hessische-praeventions-und-eskalationskonzept
Nachfolgend fassen wir Ihnen die wichtigsten Regelungen und Fragestellungen in Bezug auf den Tennisbetrieb zusammen.
7-Tages-Inzidenz > 35 (innerhalb der letzten 7 Tage)
Der Einlass in die Innenräume von Sportstätten (also auch Tennishallen) ist nur mit Negativnachweis (3G-Regel = geimpft – genesen – getestet) gestattet.
Der Einlass in die Innengastronomie ist ebenfalls nur für Gäste mit Negativnachweis gestattet. Für Innenräume von Vereinsheimen und Clubhäusern trifft dasselbe zu.
7-Tages-Inzidenz > 50 (innerhalb der letzten 7 Tage)
Generelle Pflicht zum Tragen medizinischer Masken in Gedrängesituationen, in denen die Mindestabstände nicht eingehalten werden können.
Es gilt eine Teilnehmerbegrenzung für Veranstaltungen auf 500 Personen im Freien und 250 Personen in Innenräumen (zuzüglich Geimpfte/Genesene).
7-Tages-Inzidenz > 100 (innerhalb der letzten 7 Tage)
Der Einlass auf die Außenflächen von Sportstätten (also auch Tennisplätze im Freien) ist nur mit Negativnachweis gestattet.
Der Einlass in die Außengastronomie ist nur für Gäste mit Negativnachweis gestattet. Das gilt auch für den Außenbereich von Sportanlagen (z.B. Terrasse von Tennisclubs).
Der Einlass zu Sportveranstaltungen (auch im Freien) ist nur mit Negativnachweis gestattet. Es gilt eine Teilnehmerbegrenzung auf 200 Personen im Freien und 100 Personen in Innenräumen (zuzüglich Geimpfte/Genesene).
Zu beachten ist ferner: Im öffentlichen Raum greift eine allgemeine Kontaktregel. Maximal zehn Personen aus verschiedenen Hausständen dürfen im öffentlichen Raum zusammen Sport treiben.
Kinder bis einschließlich 14 Jahre sowie Genesene und vollständig Geimpfte zählen bei der Beschränkung auf maximal zehn Personen nicht mit.
Wenn der Schwellenwert der jeweiligen Stufe fünf Tage in Folge unterschritten wird, sollen die Beschränkungen im Regelfall wieder ab dem nächsten Tag zurückgenommen werden.
Da es einige Fragestellungen zu diesen neuen Regelungen und deren praktische Anwendung auf den Trainings- und Wettspielbetrieb gibt, haben wir die wichtigsten in einem Fragenkatalog zusammengefasst und in diesem Zuge auch die Durchführungsbestimmungen zur Medenrunde entsprechend aktualisiert. Darüber hinaus finden Sie weiterführende Informationen auch immer beim LSBH.
Hans-Jürgen Schneider
Donaustraße 15
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